Big Data ist ein lohnendes Geschäft für Unternehmen wie Facebook, Google, Amazon & Co. Die Sammlung und Verarbeitung von riesigen, komplexen Datenmengen hat in den letzten Jahren überhandgenommen und ist zur Normalität geworden. Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die EU dem teilweise einen Riegel vorgeschoben und den Verbrauchern mehr Kontrolle über ihre eigenen Daten gegeben. SpardaSurfSafe, eine Initiative der Stiftung Bildung und Soziales der Sparda-Bank Baden-Württemberg, erklärt, was das für Verbraucher bedeutet und welche Rechte die neue Verordnung ihnen einräumt.Angela Merkel nannte Daten bereits vor ein paar Jahren den Rohstoff des 21. Jahrhunderts. Der Grund ist ganz einfach: Anhand von persönlichen und demografischen Daten lassen sich detaillierte Profile erstellen, die beispielsweise für Werbung genutzt oder verkauft werden können. Für große, datensammelnde Unternehmen wie Facebook, Google oder Amazon stellen die vielen Datenschnipsel ein riesiges Kapital dar, genannt Big Data, welches sie nach Möglichkeit immer weiter ausbauen. Verbraucher- und Datenschützer haben diese Praxis in der Vergangenheit immer wieder kritisiert und der Gesetzgeber hat reagiert. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO, die Verbrauchern deutlich mehr Rechte an ihren eigenen Daten einräumt, als das bisher der Fall war.„Die DSGVO hat zwar mitunter kuriose Blüten hervorgebracht und bedeutet für Unternehmen in ganz Europa deutlich mehr Aufwand und Regeln, aber die Grundidee, den Menschen die Kontrolle über ihre Daten zurückzugeben, ist durchaus erstrebenswert“, erklärt Götz Schartner vom Verein Sicherheit im Internet e. V., einem der Mitveranstalter von SpardaSurfSafe. „Wichtig für die Verbraucher ist, zu wissen, welche Rechte sie nun eigentlich haben und wie sie diese gegenüber den Unternehmen durchsetzen.“Eines der wichtigsten Rechte der DSGVO ist das Recht auf Auskunft, das auch das Recht auf eine Kopie der Daten umfasst, die ein Unternehmen zu einer Person gespeichert hat. Unternehmen sind demnach dazu verpflichtet, auf Anfrage genau darüber zu informieren, welche Daten vorliegen, wie lange diese gespeichert werden, woher sie stammen und zu welchem Zweck sie verwendet werden. Die erste Auskunft muss darüber hinaus auch kostenlos erfolgen. Eng mit diesem Recht verbunden sind das Recht auf Berichtigung der Daten sowie das Recht auf Datenmitnahme. „Fällt Ihnen auf, dass einige Ihrer Daten nicht korrekt sind, muss das Unternehmen diese berichtigen. Außerdem muss es Ihnen die Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format aushändigen, wenn Sie beispielsweise zu einem anderen Anbieter wechseln wollen.“ Seit Einführung der DSGVO können die Unternehmen mit den einmal erhobenen Daten nicht mehr nach eigenem Gutdünken verfahren. Nutzer haben das Recht, die Verarbeitung einzuschränken, also die Daten sperren zu lassen. Das kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen beispielsweise gesetzlich verpflichtet ist, die Daten zu speichern, sie aber nicht mehr verwenden soll. Bestehen keine rechtlichen Hindernisse, haben betroffene Personen zudem das Recht auf Löschung der Daten. Dieses Recht auf Vergessenwerden gilt dann auch für alle Partner des Unternehmens, bei dem die Daten erhoben wurden. „Dieses muss sich darum kümmern, dass alle Ihre Daten aus den angeschlossenen Datenbanken verschwinden“, erklärt Schartner. Auch wer seine Daten bereits herausgegeben hat, kann nach den neuen Regeln der Weiterverwendung widersprechen. „Sie können der Nutzung Ihrer Daten jederzeit widersprechen, auch wenn Sie zu einem früheren Zeitpunkt eingewilligt haben. Darüber hinaus können es sich Unternehmen nicht mehr so einfach machen wie früher und beispielsweise einen Online-Kauf an die Datennutzung koppeln. Das Koppelungsverbot besagt, dass Sie der Datennutzung- und -verarbeitung explizit zustimmen müssen. Das heißt, Sie müssen das Häkchen im entsprechenden Feld setzen. Es darf nicht voreingestellt sein“, so der Experte.Die neuen Rechte aus der DSGVO können Verbraucher formlos geltend machen. Dafür reicht es, einen Brief oder eine E-Mail an das entsprechende Unternehmen zu schicken. Dieses muss dann ohne weiteren Verzug reagieren, was in der Praxis meist etwa vier Wochen bedeutet. Musterbriefe stellen beispielsweise die Verbraucherzentralen zur Verfügung.
2018-07-16T11:30:00+02:0016/07/18|